Anteilschein

Anteilschein

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Ạn|teil|schein 〈m. 1〉 = Aktie

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Ạn|teil|schein, der (Wirtsch.):
Wertpapier, das Ansprüche an eine Gesellschaft od. das Anrecht auf eine Aktie nachweist.

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Anteilschein,
 
Invẹstmentzertifikat, verbriefter Anteil an einem Investmentfonds. Der Anteilschein kann den (jeweiligen) Besitzer (Inhaberpapier) oder eine bestimmte Person (Namenspapier, Rektapapier) als anteilsberechtigt ausweisen. Der Wert eines Anteilscheins ergibt sich aus dem Gesamtwert des Sondervermögens (Fonds), geteilt durch die Zahl der ausgegebenen Anteile. Der Wert des Fonds wird aufgrund der jeweiligen Börsenkurse der zum Fonds gehörenden Wertpapiere ermittelt. Der in der Regel börsentäglich errechnete und veröffentlichte Ausgabepreis entspricht dem jeweiligen Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festgelegten Aufschlags zur Deckung der Ausgabekosten. Der Rücknahmepreis wird aus dem Inventarwert des Fonds ermittelt, von dem im Allgemeinen Verkaufs- und Rücknahmespesen abgesetzt werden. Einzelheiten über Ausgabe und Erwerb von Anteilscheinen regeln die §§ 18 ff. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).
 

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Ạn|teil|schein, der (Wirtsch.): Wertpapier, das Ansprüche an eine Gesellschaft od. das Anrecht auf eine Aktie nachweist.

Universal-Lexikon. 2012.

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